recta cohortare
Capitularia - Kapitularien
Capitularia
Hludowicus Augustus
Definitionsversuche.
Das grundlegendste und bedeutsamste Werk über die Kapitularien stammt von FRANÇOIS LOUIS GANSHOF.
Es trägt den schlichten Titel „Was waren die Kapitularien?“.
GANSHOF definiert seinen Untersuchungsgegenstand wie folgt:
„Als Kapitularien bezeichnet man Erlasse der Staatsgewalt, deren Texte gemeinhin in Artikel
(capitula) eingeteilt waren, und deren sich mehrere karolingische Herrscher bedient haben,
um Maßnahmen der Gesetzgebung oder der Verwaltung bekanntzumachen.“ (GANSHOF 1961: 13).

HUBERT MORDEK weicht bereits in seiner Definition der Kapitularien von GANSHOF ab.
Er spricht ihnen neben dem gesetzgeberischen und administrativen Charakter zusätzlich einen religiös-belehrenden Charakter zu.
Die Kapitularien seien nicht nur der Versuch der karolingischen Herrscher, das heterogene Großreich
regierbar zu machen, verwaltungsmäßig zu durchdringen und die Mächtigen und Großen zurückzubinden
an die Zentralgewalt, sondern sie seien auch untrennbar verbunden mit einer religiösen Funktion.
Ihr religiös-belehrender Charakter habe die Aufgabe gehabt, das Volk zu einer Gemeinschaft zu formen,
die an den christlichen Maßstäben ausgerichtet sei. (MORDEK: Kapitularien, in: Lexikon des Mittelalters, 1977ff., Sp. 943.)